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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Unternehmer – Verbraucher)

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für den zwischen der Fa. Sprinter Express (folgend „Spediteur“) und dem Auftraggeber (Privat- &Geschäftskunden) abgeschlossenen Vertrag (mündlich oder schriftlich) über die Lieferung von Waren.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Lieferung getroffen werden, sind in dem Kostenvoranschlag, diesen Bedingungen oder der Auftragsbestätigung des Spediteurs schriftlich niedergelegt.

3. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) müssen von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Spediteurs sind frei bleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Spediteur diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

2. Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Spediteurs gehören, bleiben im Eigentum des Spediteurs und sind nur maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise des Spediteurs gelten (auch bei im Vorfeld abgesprochenen Preisen) grundsätzlich zuzüglich ges. Mehrwertsteuer. Auftraggeber aus dem europäischen Ausland erhalten eine umsatzsteuerfreie Rechnung, da diese umsatzsteuerpflichtig gegenüber den Finanzbehörden ihres jeweiligen Landes sind.

2. Private Auftraggeber, unabhängig ihres Wohnortes oder Landes, entrichten den verhandelten Preis zu 50% als Vorauszahlung an die Bankverbindung des Spediteurs. Diese ist auf jedem Firmenschreiben angegeben. Der Restbetrag wird am Zustellungsdatum in bar an den Geschäftsführer der Spedition oder einen seiner Mitarbeiter ausgehändigt. Die Übergabe des Restbetrages wird auf der Rechnung als „bezahlt“ und mit Unterschrift quittiert.

3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Spediteur anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Dienstleistungsvertrag beruht.

4. Es gilt die Preisliste vom 01.03.2013. Diese kann unter info@sprinter-express.de oder telefonisch angefordert werden.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Rückfrachten sind generell nicht kostenfrei und müssen (mündlich oder schriftlich) verhandelt werden.

2. Falls der Spediteur schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Der Spediteur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen (sofern nicht anders vertraglich vereinbart), vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Auftraggeber infolge des von dem Spediteur zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

4. Der Spediteur haftet dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Spediteur zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dem Spediteur ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einem von dem Spediteur zu vertretenden Umstand (Unwetter, Verkehrsstau, Strassensperrungen, Kontrollen), ist die Haftung des Spediteurs auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden aufgehoben.

5. Beruht der von dem Spediteur zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht, haftet der Spediteur nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6. Der Spediteur ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

V. Sach- und Rechtsmängel, Haftung

1. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Spediteur, unter Ausschluss der Rechte des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Auftraggeber hat dem Spediteur eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

2. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

3. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

4. Zur Gewährleistung eines sicheren Transportes ist es zwingend erforderlich, die Güter zum Schutze gegen Beschädigung und Witterungsbedingungen zu verpacken. Unverpackte Güter können nach Bestätigung beider Parteien und Verzicht auf Haftung des Spediteurs bei einem eventuell riskierten Transportschaden durchgeführt werden. Der Spediteur ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss, die Entgegennahme von Gütern zu verweigern wenn diese gesetzliche Bestimmungen verletzten, dem Wohl seiner Mitarbeiter gefährden oder durch den Spediteur nicht verursachte Schäden aufweisen. In diesem Fall wird dem Auftraggeber die Anfahrt und der zusätzlich entstandene Aufwand in Rechnung gestellt.

5. Der Spediteur haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Spediteur bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Spediteur allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet besondere Beschaffenheiten oder Haltbarkeiten dem Spediteur mitzuteilen. Geschieht dies nicht, ist der Spediteur aus der Haftung ausgeschlossen.

6. Der Spediteur haftet auch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Spediteur Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Spediteur haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

7. Eine weitergehende Haftung des Spediteurs ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung des Spediteurs gemäß § 3 Abs. 3 dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Soweit die Haftung des Spediteurs ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VI. Eigentumsvorbehalt

2. Der Auftraggeber hat den Spediteur von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen der Fracht unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

3. Verhält sich der Auftraggeber vertragswidrig, insbesondere wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Spediteurs nicht nachkommt, kann der Spediteur nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

VIII. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Gerichtsstand ist 26655 Westerstede (Deutschland).

Datenschutz:

Zum Zwecke der Rechnungsstellung werden Daten wie Abhol-/ Anlieferdatum, Abhol-/ Zustelladressse, Ansprechpartner und Frachtbeschreibung gespeichert. Andere Daten wie zum Besipiel persönliche Mitteilungen oder Telefonnummern werden nach Beendigung des Auftrages gelöscht. Sämtliche gespeicherten Daten werden weder für Werbezwecke eingesetzt oder an Dritte (abgesehen von zuständigen amtlichen Kontrollinstanzen) weitergegeben. Hier dienen die gespeicherten Daten ausschließlich der Kontrolle über tatsächlich durchgeführte Arbeiten. Bei Fragen können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.